Ausbildungsfahrlehrer §§9b,21a FahrlGMit der Reform der Fahrlehrerausbildung ist im Anschluss an den fünfmonatigen Lehrgang in der Fahrlehrer-Ausbildungsstätte eine zweite Ausbildungsphase von 4 1/2 Monaten gesetzlich vorgeschrieben. Diese Ausbildung findet in einer Ausbildungsfahrschule statt. Die Ausbildungsfahrschule soll eine vorbildliche Fahrschule für den Berufsstand sein. Der Fahrlehrer mit befristeter Fahrlehrerlaubnis soll nach einer Einarbeitungsphase befähigt werden, selbständig, d.h. allein Fahrschüler in Theorie und Praxis auszubilden und zur Prüfung vorzustellen. Die Rahmenbedingungen und Art der Beschäftigung (Berichtsheft, usw.) sind in Richtlinien geregelt, es gibt jedoch Gestaltungsspielraum.
Es gibt viele Aspekte, die dafür sprechen, als Ausbildungsfahrschule anerkannt zu werden - natürlich gibt es auch Verpflichtungen.
Die Voraussetzungen sind gesetzlich geregelt:
Ein angestellter Fahrlehrer kann auch Ausbildungsfahrlehrer werden, wenn er drei Jahre (in den letzten 5 Jahren hauptberuflich in der Klasse BE in Theorie und Praxis) ausgebildet und das dreitägige Einweisungsseminar besucht hat. |