Fortbildung für Seminarleiter nach §33a(2) FahrlGDer Inhaber einer Seminarerlaubnis nach §31 Abs.1 muss binnen zwei Jahren nach Erlaubniserteilung und sodann bis zum Ablauf des vierten auf das Ende der vorhergehenden Frist folgenden Jahres wiederkehrend an einem entsprechenden zusätzlichen dreitägigen programmspezifischen Fortbildungslehrgang, bestehend aus einem allgemeinen Teil von zwei Tagen Dauer und je einem programmspezifischen Teil von einem Tag Dauer, teilnehmen. Finden zwei programmspezifische Lehrgänge innerhalb eines Jahres statt, entfällt ein allgemeiner Teil. Rechenbeispiel: Bei Erteilung der Seminarerlaubnis am 03.04.2007 muss die erste Fortbildung innerhalb von zwei Jahren erfolgen, also spätestens bis zum 03.04.2009. Bei Ende der Zweijahresfrist für die erste Fortbildung am 03.04.2009 endet das folgende Jahr der vorhergehenden Frist am 31.12.2010. Also muss der Seminarleiter bis dahin seine zweite Fortbildung absolviert haben. Vom 31.12.2010 rechnet man dann wieder vier Jahre weiter zur nächsten Weiterbildung bis spätestens 31.12.2014, usw... |